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   OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22 Lw   

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https://dejure.org/2022,41557
OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22 Lw (https://dejure.org/2022,41557)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.07.2022 - 2 U 4/22 Lw (https://dejure.org/2022,41557)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 2 U 4/22 Lw (https://dejure.org/2022,41557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Splitterflächen

    § 987 Abs 1 BGB, § 990 Abs 1 BGB, Art 7 MDEvKiVerf
    Landpachtvertrag: Rechtsfähigkeit einer Evangelischen Kirchengemeinde; Anforderungen an die Rückgabe der Pachtsache bei in ihren Grundstücksgrenzen nicht mehr erkennbarer Pachtfläche; Ansprüche der Verpächterin für die Zeit der unberechtigten Nutzung der Pachtflächen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Splitterflächen

  • rechtsportal.de

    Anspruch einer Evangelischen Kirchengemeinde auf Rückgabe einer verpachteten Fläche; Rechte der Verpächterin bei unberechtigter Nutzung der Pachtflächen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 23.08.2012 - 10 U 68/12

    Verbotene Eigenmacht bei der Landpacht

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Fehlt es an einer solchen Einigung, verbleibt der Besitz beim Pächter, so dass der Verpächter gehalten ist, seinen Herausgabeanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, 10 U 68/12, NJW-RR 2013, 209).
  • BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73

    Bordellpacht

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Nutzungen sind lediglich die Sachnutzungen (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1975, VIII ZR 126/73, BGHZ 63, 365, in juris Rz. 16), d.h. die Früchte gemäß § 99 Abs. 1 und 3 BGB sowie die Vorteile aus dem Sachgebrauch i.S.v. § 100 BGB.
  • BGH, 30.11.1989 - IX ZR 249/88

    Voraussetzungen der Verurteilung des Bürgen dem Grunde nach; Grundurteil auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit setzt voraus, dass der Anspruchsteller, hier die Klägerin, tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.11.1989, IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, in juris Rz. 30 m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.05.2006 - 3 U 203/05

    Nutzungsrecht bei gemeinsamer Giebelwand - Entschädigungsanspruch des Vermieters

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Die Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache ist eine Entgeltforderung i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 09.07.2004, 3 U 91/04, MDR 2005, 139, in juris Rz. 13; OLG Köln, Urteil v. 23.05.2006, 3 U 203/05, ZMR 2006, 772, in juris Rz. 13).
  • OLG Rostock, 09.07.2004 - 3 U 91/04

    Zur Frage der Aufrechnung eines Erstattungsanspruches des Mieters und eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Die Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache ist eine Entgeltforderung i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 09.07.2004, 3 U 91/04, MDR 2005, 139, in juris Rz. 13; OLG Köln, Urteil v. 23.05.2006, 3 U 203/05, ZMR 2006, 772, in juris Rz. 13).
  • OLG Naumburg, 04.04.2008 - 2 U 13/08

    Anforderungen hinsichtlich einer geschuldeten Rückgabe einer Pachtfläche

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Deshalb genügt es nicht, einfach die Bewirtschaftung einzustellen, sondern es bedarf eines aktiven und abschließenden Rückgabeaktes als weichender Pächter (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2008, 2 U 13/08 (Lw), NL-BzAR 2008, 502, in juris Rz. 16).
  • OLG Naumburg, 19.12.2013 - 2 U 63/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Landpachtvertrag: Verpflichtung des Pächters

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2022 - 2 U 4/22
    Es sei nur angemerkt, dass der Fall nicht vergleichbar ist zu dem Sachverhalt, wie er dem von der Beklagten zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2013 (2 U 63/13 (Lw), BzAR 2014, 112) zugrunde lag; dort gab es bezifferte Angaben zur Größe der Pachtflächen und zur Anzahl der Zahlungsansprüche, welche nicht übereinstimmten und den Rückschluss nicht zuließen, für welche der Pachtflächen Zahlungsansprüche bestanden.
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